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   BGH, 17.02.1987 - 5 StR 22/87   

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https://dejure.org/1987,2269
BGH, 17.02.1987 - 5 StR 22/87 (https://dejure.org/1987,2269)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1987 - 5 StR 22/87 (https://dejure.org/1987,2269)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1987 - 5 StR 22/87 (https://dejure.org/1987,2269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Angabe von Mindestfeststellungen über den THC-Gehalt des vom Angeklagten gehandelten Haschischs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.1985 - 4 StR 29/85

    Rechtliche Folgen des Ausbleibens von gerichtlichen Feststellungen zum

    Auszug aus BGH, 17.02.1987 - 5 StR 22/87
    Angesichts der Vielfalt vorkommender Wirkstoffkonzentrationen und der Unterschiedlichkeit geforderter Preise reicht die Mitteilung des Tatrichters, die Tat habe sich auf insgesamt 518 g Haschisch zu einem Grammpreis von 10, 00 DM bezogen, nicht aus, um die Annahme eines besonders schweren Falles und die erwähnte Strafzumessungserwägung zu belegen (vgl. BGH NStZ 1985, 273).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 17.02.1987 - 5 StR 22/87
    Der Senat hat den Hinweis auf das Vorliegen eines besonders schweren Falles, der den Strafausspruch betrifft, aus der Urteilsformel gestrichen; ein solcher Hinweis ist, gleichviel ob § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angewandt wird, entbehrlich (vgl. BGHSt 27, 287, 289).
  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 377/89

    Mittäterschaft bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Zur Klarstellung hat der Senat den Schuldspruch insgesamt neu gefaßt und dabei den Verbrechenstatbestand an den Beginn gestellt sowie berücksichtigt, daß sich die Einordnung der Tat als besonders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG in der Urteilsformel erübrigt (BGHSt 27, 287 [289]; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 2).
  • BGH, 11.01.1989 - 3 StR 325/88

    Strafprozeßrecht: Auskunftsverweigerung eines vormaligen Belastungszeugen

    In der Regel sind Feststellungen über die Mindestqualität erforderlich, wenn der Wirkstoff nicht durch eine Analyse bestimmt worden ist (vgl. BGH NStZ 1984, 365; 1985, 273; 1986, 232; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 nicht geringe Menge 1).
  • BGH, 08.01.1992 - 5 StR 628/91

    Schuldumfang - Menge der Betäubungsmittel - Feststellungen des Tatrichters -

    Die Strafzumessung ist aber rechtsfehlerhaft, denn die Bestimmung des Schuldumfangs erfordert es grundsätzlich, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8 (15); BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1, 5; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1, 2; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 8).
  • BGH, 10.10.1989 - 1 StR 483/89

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellung des Mindestschuldumfangs

    Diese Feststellungen reichen jedoch angesichts der Vielfalt vorkommender Wirkstoffkonzentrationen und der Unterschiedlichkeit geforderter Preise nicht aus, um den Schuldumfang zu kennzeichnen und damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Strafausspruchs zu ermöglichen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2000 - 2b Ss 204/00

    Prüfung der Berufungsbeschränkung durch Revisionsgericht - Ermittlung des

    Insbesondere ist es für den Schuldumfang erheblich, welche betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen sich im Betäubungsmittelgemisch befunden haben (BGH NStZ 1985, 273; 1986, 232; BGH bei Schoreit NStZ 1988, 348/350 f.; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1; BayObLG OLGSt Nr. 7 zu § 29 BtMG; Körner, BtMG, 4. Aufl., Rz. 359, 361 zu § 29 und Rz. 86 ff. zu § 29 a).
  • BGH, 29.01.1992 - 5 StR 5/92

    Konkrete Feststellung der Qualität des Betäubungsmittels als Voraussetzung für

    Grundsätzlich setzt aber die für die Strafzumessung erforderliche Bestimmung des Schuldumfangs entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels voraus oder das Tatgericht muß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgehen, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1, 5; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1, 2; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 8).
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